Bagger Hamburg - Minibagger Radlader

Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Erwin Schultz GmbH für die Vermietung von Baumaschinen (Stand:01.02.2013)

§ 1 Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß

1. Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschließlich auf Grund unserer Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.

2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem der Mietsache nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden die Mietstation verlassen hat oder zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.

2. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

3. Wir sind berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

4. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.

§ 3 Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung

1. Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.

2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige eingegangen ist.

3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nehmen wir die Behebung der Mängel selbst vor oder lassen sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.

4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir fahrlässig handeln.

5. Befinden wir uns mit der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Arbeitszeit

1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete.

2. Ruhen die Arbeiten am Arbeitsort, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch wir zu vertreten haben (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stilliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Für die Stilliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter uns von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.

§ 5 Mietberechnung und Mietzahlung

1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von uns auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen.

2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von uns an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so sind wir berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters abzuholen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

3 .Gegenüber den Ansprüchen von uns ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Sicherung, Berechtigung

1. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von uns tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

2. Wir sind jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

§ 7 Nebenkosten, Haftungsbeschränkung

1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Mietvetrag festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so gelten folgende Selbstbeteiligungen je Schadensfall: Neugerät – Listenpreis des Mietgegenstandes: 1.000 € bis 2.999 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 500 € Neugerät – Listenpreis des Mietgegenstandes: 3.000 € bis 24.999 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 1.500 € Neugerät – Listenpreis des Mietgegenstandes: ab 25.000 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 10 % vom Listenpreis des Mietgegenstandes

3. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann.

4. Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

5. Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Mieter.

§ 8 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.
2. Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen.
3. Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen entstehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen.

4. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Vorschriften von uns entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.

5. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von uns hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zusetzen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

§ 10 Kündigung

1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist – von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist schriftlich kündigen.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, können wir den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an uns nehmen.

§ 11 Zahlungsverzug

Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch uns vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

§ 12 Verlust des Mietgegenstandes

Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach unserer Wahl ein gleichwertiges Ersatzgerät zu beschaffen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

§ 13 Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Hamburg. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nähesten kommen.